Rechtsprechung
   BGH, 14.10.1957 - III ZR 102/56   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1957,4376
BGH, 14.10.1957 - III ZR 102/56 (https://dejure.org/1957,4376)
BGH, Entscheidung vom 14.10.1957 - III ZR 102/56 (https://dejure.org/1957,4376)
BGH, Entscheidung vom 14. Oktober 1957 - III ZR 102/56 (https://dejure.org/1957,4376)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1957,4376) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 19.12.1951 - 3 StR 575/51
    Auszug aus BGH, 14.10.1957 - III ZR 102/56
    Bei dieser Sachlage braucht der erkennende Senat nicht abschließend Stellung zu nehmen zu der von der überwiegenden Meinung des Schrifttums sowie der früheren Rechtsprechung des Reichsgerichts (vgl. RGZ 164, 359; RGSt 70, 241) abweichenden Ansicht des 3. Strafsenats des Bundesgerichtshofs in BGHSt 2, 125, daß nämlich eine Berichtigung des Sitzungsprotokolls im Straf verfahren vom Revisionsgericht nicht zu berücksichtigen sei, wenn sie erst nach erhobener Verfahrensrüge vorgenommen worden ist und dieser die Grundlage entzieht.
  • RG, 23.09.1940 - IV 121/40

    1. Kann die Sitzungsniederschrift noch berichtigt werden, nachdem eine auf die

    Auszug aus BGH, 14.10.1957 - III ZR 102/56
    Bei dieser Sachlage braucht der erkennende Senat nicht abschließend Stellung zu nehmen zu der von der überwiegenden Meinung des Schrifttums sowie der früheren Rechtsprechung des Reichsgerichts (vgl. RGZ 164, 359; RGSt 70, 241) abweichenden Ansicht des 3. Strafsenats des Bundesgerichtshofs in BGHSt 2, 125, daß nämlich eine Berichtigung des Sitzungsprotokolls im Straf verfahren vom Revisionsgericht nicht zu berücksichtigen sei, wenn sie erst nach erhobener Verfahrensrüge vorgenommen worden ist und dieser die Grundlage entzieht.
  • RG, 11.07.1936 - 1/36

    Eine Berichtigung der Sitzungsniederschrift hat das Revisionsgericht auch dann zu

    Auszug aus BGH, 14.10.1957 - III ZR 102/56
    Bei dieser Sachlage braucht der erkennende Senat nicht abschließend Stellung zu nehmen zu der von der überwiegenden Meinung des Schrifttums sowie der früheren Rechtsprechung des Reichsgerichts (vgl. RGZ 164, 359; RGSt 70, 241) abweichenden Ansicht des 3. Strafsenats des Bundesgerichtshofs in BGHSt 2, 125, daß nämlich eine Berichtigung des Sitzungsprotokolls im Straf verfahren vom Revisionsgericht nicht zu berücksichtigen sei, wenn sie erst nach erhobener Verfahrensrüge vorgenommen worden ist und dieser die Grundlage entzieht.
  • BGH, 15.12.1988 - III ZR 112/87

    Umfang der Verkehrssicherungspflicht für eine Landstraße

    Läßt das äußere Erscheinungsbild des Weges bei den Verkehrsteilnehmern bei Anwendung zumutbarer Sorgfalt keinen Zweifel darüber aufkommen, daß die Widmung inhaltlich beschränkt ist, so geht die Pflicht zur Verkehrssicherung über die Abwendung der diesem Verkehr drohenden Gefahren auch dann nicht hinaus, wenn der Weg gelegentlich in einer die Widmung überschreitenden Weise benutzt wird und der Verkehrssicherungspflichtige dies duldet (Senatsurteile vom 14. Oktober 1957 - III ZR 102/56 = VersR 1957, 817 und vom 12. Juli 1971 - III ZR 126/68 = VersR 1971, 1061; vgl. auch BGH-Urteil vom 24. Januar 1958 - VI ZR 311/56 = LM BGB § 823 Da Nr. 5).
  • VGH Baden-Württemberg, 17.04.1989 - 5 S 1990/87

    Schadensersatz für Straßenschäden; zur Umdeutung eines formnichtigen

    Angesichts dieser Sachlage ist es auch klar, daß der Beklagten eine schuldhafte widerrechtliche Verletzung des im Eigentum der Klägerin stehenden Straßenkörpers nach § 823 Abs. 1 BGB anzulasten ist, so daß die eingeklagte Forderung auch auf diesen Tatbestand gestützt werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 24.1.1958 -- VI ZR 311/56 -- DÖV 1958, 343 und Urt. v. 14.10.1957 -- III ZR 102/56 -- VRS 1957, 3).
  • BGH, 26.05.1966 - III ZR 59/64

    Verletzung einer Amtspflicht wegen unzulänglicher Kennzeichnung einer

    Eine Pflicht zur Verkehrssicherung besteht immer nur, soweit der Weg zur Benutzung zur Verfügung gestellt ist, Falls also ein öffentlicher Weg nach dem äußeren Zustand oder aufgrund von Verbotsschildern nicht für schwere Lastfahrzeuge benutzbar ist, braucht der Pflichtige bei der Sicherung des Weges auf solche Fahrzeuge keine Rücksicht zu nehmen (BGH Urt. v. 14. Oktober 1957 - III ZR 102/56 = LM BGB § 823 Ea Nr. 11; vgl. auch Urt. v. 19. Januar 1959 - III ZR 168/57 = LM BGB § 823 Ea Nr. 16; Urt. v. 19. März 1964 - III ZR 88/63 = VersR 1964, 727; Urt. v. 16. Dezember 1963 - III ZR 169/62 = VersR 1964, 323).
  • BGH, 12.02.1958 - V ZR 12/57

    Protokollberichtigung nach Revisionseinlegung

    Kontextvorschau leider nicht verfügbar
  • BGH, 29.09.1983 - III ZR 170/82
    Die Frage, für welche Art Verkehr ein Weg gewidmet ist, beantwortet sich vielmehr wesentlich nach seinen äußerlich erkennbaren Baumerkmalen (Senatsurteil v. 14. Oktober 1957 - III ZR 102/56 = BB 1958, 7, 8).
  • BGH, 19.01.1959 - III ZR 168/57

    Rechtsmittel

    Der Inhalt des Gemeingebrauchs an einem öffentlichen Weg kann nämlich gerade in Bezug auf seine Benutzungsart beschränkt werden (Urteile vom 14. Oktober 1957 III ZR 102/56 in VBS 14, 3 und vom 24. Januar 1958 VI ZB 311/56 in VBS 14, 412).
  • BGH, 14.04.1958 - III ZR 186/56

    Rechtsmittel

    Der Senat hat bei einem schmalen, kaum gefestigten und der örtlichen Verwendung dienenden Weg entschieden, daß sich unter Umständen eine beschränkte Benutzbarkeit einer Straße für schwere Kraftfahrzeuge aus einer eingeschränkten Widmung des Weges ergebe, wobei diese beschränkte Widmung wiederum nur aus der äußeren Beschaffenheit des Weges erkennbar zu sein braucht (III ZR 102/56 vom 14. Oktober 1957).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht